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09.05.2022
Beitrag in der Reihe #ArbeitsRechtKurios auf #EFAR: "Die swingende Grundschullehrerin"
„Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird“, hieß es in § 8 Abs. 1 S. 1 des Bundesangestelltentarifvertrags. Und von einer Grundschullehrerin kann man erwarten, dass sie keinen Swingerclub betreibt, meinte das Land Nordrhein-Westphalen und kündigte deshalb einer angestellten Lehrkraft. Der Personalrat und das Arbeitsgericht Herford (Urteil vom 8.11.1999 – 1 Ca 1717/97) fanden das richtig. Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 19.1.2001 – 5 Sa 491/00) bewertete den Sachverhalt aber etwas lockerer. (...)
Der Beitrag ist auf #EFAR, DEM Expertenforum Arbeitsrecht, abrufbar.
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