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02.10.2020

#ArbeitsRechtKurios auf #EFAR: "Ein bäriges Affengesicht"

Ehrverletzungen, die mittels Facebook und Co verbreitet werden, können eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Das gilt insbesondere bei Formalbeleidigungen, zu denen vor allem Schimpfworte zählen. Es müssen aber nicht unbedingt Worte sein. Auch mit Emojis können ehrverletzende Abwertungen zum Ausdruck gebracht werden.
Emojis sollte man sich indes genau anschauen bevor man sie benutzt – und auch bevor man sich über deren Gebrauch aufregt. Das zeigt ein Fall, den das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden hat (Urteil vom 22.6.2016 – 4 Sa 5/16). (...)

Den Volltext finden Sie hier auf #EFAR - DEM Expertenforum Arbeitsrecht.



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